ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 21 Arbeitsstätten in Gebäuden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Belichtung (Abs 2) | 2–5 |
III. | Verkehrswege und Ausgänge (Abs 3) | 6–13 |
IV. | Sicherung der Flucht (Abs 4) | 14–22 |
V. | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (Abs 5) | 23–27 |
VI. | Teilnutzung als Arbeitsstätte (Abs 6) | 28, 29 |
I. Allgemeines
1
Arbeitsstätten in Gebäuden müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Nähere Regelungen dazu enthält die Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl II 1998/368.
Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen der AStV siehe zB Website der Arbeitsinspektion: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/astv/astv.htm.
II. Belichtung (Abs 2)
2
Alle Räume in Arbeitsstätten sind gemäß § 5 AStV entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten. Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann, Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmer vermieden wird.
3
Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die in Summe mind...