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Parkometergesetz Wien
• Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück oder verzichte auf die Einbringung eines Rechtsmittels, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt; maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung. - (§ 2 Wr. Parkometergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( bis 0256)