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Anrechnung ausländischer Steuern
Anrechnung ausländischer Steuern (§ 1 EStG)
Eine österreichische GmbH bezog ungarische Einkünfte aus Zinsen und Dividenden. Die Zinseinkünfte durften gemäß DBA Ungarn nur in Österreich besteuert werden, für die Dividenden wurde eine ungarische Quellensteuer erhoben. Da die Zinseinkünfte in Ungarn nicht besteuert werden dürfen, können diese Einkünfte auch nicht in die Höchstbetragsberechnung bei der Anrechnung eingerechnet werden ().