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Zum schriftlichen Nachweis bei der Fortbildung durch Selbststudium
Ist Selbststudium eine taugliche Fortbildungsmaßnahme?
Durch BGBl. I Nr. 10/2010 wurde ein neuer § 1b in das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) aufgenommen. Aufgrund dieser Bestimmung sind Abschlussprüfer, die Pflichtprüfungen durchführen, sowie Mitarbeiter, die in leitender Funktion bei solchen Prüfungen tätig sind, verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Dabei muss die Fortbildung mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr betragen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfung ist bis zum 31. März des Folgejahres darüber ein schriftlicher Nachweis zu übermitteln. Dies wirft nun folgende Frage auf: Müssen sich in Zukunft Wirtschaftsprüfer mit Bilanzbuchhaltern um eine Seminarteilnahmebestätigung anstellen, während die Steuerberater schon einmal das Buffet stürmen? Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob mit Selbststudium die Fortbildungsverpflichtung erfüllt wird und wie ein schriftlicher Nachweis dafür erbracht werden kann.
1. Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu § 1b A-QSG aus: "Art. 13 der Abschlussprüfungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften (...) sicherzustellen, dass Abschlussprüfer sich im...