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VfGH: Getränkesteuer
• Eine finanzausgleichsrechtliche Regelung, welche die Verteilung der Ertragsanteile auf die Gemeinden nach Aufhebung der Getränkesteuer in einer Weise vornimmt, die auf das Aufkommen dieser Steuer in den letzten Jahren vor ihrer Aufhebung abstellt, ist zwar als Übergangsregelung, nicht aber als Dauerlösung zu rechtfertigen. Eine solche Regelung führt zu einer gezielten Begünstigung jener Gemeinden, die in dieser Zeitspanne höhere Erträge aus der Getränkesteuer erzielten. Der Getränkesteuerausgleich in seiner konkreten (nicht dynamisierten) Form führt andererseits zu einer Diskriminierung jener Gemeinden, die infolge der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren nach 1999 ihrerseits Getränkesteuereinnahmen hätten erzielen können. § 11 Abs. 2 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 wird als verfassungswidrig aufgehoben. - (§ 11 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2008), (Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen)
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