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Tätigkeit: steuerliche Beurteilung
• Das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung kann ebenso unerheblich wie die Meldung der Beschäftigten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Abrechnung in Form der Legung von Honorarnoten sein, weil es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf ankommt, in welches äußeres Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte. - (§ 41 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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