Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liebhaberei: Beurteilung
• Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zur Frage, ob steuerlich Liebhaberei vorliegt, ausgesprochen, dass der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen ist und dass dieser absehbare Zeitraum jedenfalls mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs. 4 LVO i. d. F. vor der Änderung durch BGBl. II Nr. 358/1997, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 der VO übereinstimmt. - (§ 2 Abs. 4 LVO), (Abweisung)
()