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Lustbarkeitsabgabe Stmk.
• Das LAG unterwirft das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz einer Lustbarkeitsabgabe. Dabei wird nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf das Halten und nicht auf das Betreiben der Apparate abgestellt. - (§ 5a Stmk. Veranstaltungsgesetz), (Abweisung)
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