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Wertpapieraufsichtsgesetz
• Nach dem eindeutigen Wortlaut der Abs. 2 und 3 des § 19 WAG ist die in Abs. 2 leg. cit. vorgesehene unabhängige Risikomanagement-Funktion nur dann einzurichten, soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Art und des Umfangs der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. - (§ 19 WAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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