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Zahlungsfrist: Versäumnis
• Wird die Versäumnis der Zahlungsfrist durch einen Arbeitnehmer ohne Zutun des Abgabenpflichtigen verursacht, so kann dieser nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht bestraft werden, da diesem regelmäßig ein vorsätzliches Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Ebenso wenig kann der mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betraute Arbeitnehmer nach dieser Gesetzesstelle zur Verantwortung gezogen werden. - (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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