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SWK 23, 15. August 2010, Seite 19

Kauf eines Abbruchobjektes

Kauf eines Abbruchobjektes (§ 2 EStG)

Der Bf. kaufte 1996 ein Mietgebäude mit nur einem Altmieter um 436.000 Euro mittels eines Fremdwährungskredites in der Höhe von 509.000 Euro. Bereits im Zuge der Veranlagung 1996 mit einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung erklärte der Steuerpflichtige, es seien der Abbruch des derzeitigen Hauses und die Errichtung von ungefähr 2.000 m2 an Wohnungs- und Büroflächen geplant. Da der Bf. bereits den Ankauf voll fremdfinanziert hatte, keinen Finanzierungsplan für den Neubau vorlegen konnte und die Honorarvereinbarung mit dem Architekten vorsah, dass die Honorarverpflichtung des Bf. auf den Käufer übergehen sollte, sah die Behörde in dem Ankauf von Anfang an keine Vermietungstätigkeit, sondern allenfalls die Erzielung eines Spekulationsgewinnes (da ein Verkauf des Grundstückes vor Baubeginn erfolgen sollte, würde nur ein Grundstück verkaut, sodass die Tätigkeit auch nicht als Grundstückshandel angesehen werden kann). Auch wenn der Verkauf einen Notverkauf infolge Auflösung des Dienstverhältnisses darstelle, so kann dies aber die Feststellungen der Behörde zur Absicht eines Verkaufes vor Baubeginn auch nicht entkräften ().

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