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SWK 23, 15. August 2010, Seite 738

Fehler bei Umgründungen - Vorsicht bei den unbaren Entnahmen!

Manche Maßnahmen sind nur auf den ersten Blick attraktiv

Erich Wolf

Joschi Pröllopatsch ist ein umtriebiger Unternehmer. Er hat ein Einzelunternehmen und ist zusätzlich 100 % Eigentümer der Radlbrunner GmbH. Er möchte seine unternehmerischen Aktivitäten zentral in der GmbH bündeln. Diese Konzentration soll Rechtsformkosten einsparen und synergetische Effekte erschließen. Seine Steuerberaterin schlägt die Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen im Rahmen des Art. III UmgrStG vor. Nach ihrem Vorschlag wird eine Betriebsliegenschaft im Privatvermögen zurückbehalten, denn in stürmischen betrieblichen Zeiten ist es gut, Immobilienbesitz im Privatvermögen zu halten. Da die im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehende Finanzierungsverbindlichkeit i. H. v. 300.000 noch offen ist, soll auch diese Position nicht in die Radlbrunner GmbH wandern. Für die noch folgenden Einkommensteuernachzahlungen und zwecks Renovierung der Liegenschaft soll eine fette "unbare Entnahme" nach den Regeln des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG in die Einbringungsbilanz als Verbindlichkeit eingestellt werden.

Die unternehmensrechtliche Schlussbilanz (= steuerliche Schlussbilanz gem. § 5 Abs. 1 EStG) von Joschi Pröllopatsch hat zum das folgende Aussehen (Beträge in Euro):


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Grund und Boden
1.200.000
Eigenkapital
900.000
Gebäude
80...

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