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SWK 23, 15. August 2010, Seite T 119

Anleitung zum Sozialbetrug

Anmerkungen zu einem aktuellen Erkenntnis des VwGH

Bei manchen Erkenntnissen kommt man aus dem Staunen nicht heraus. DasErkenntnis vom , 2008/08/0061, lässt aber selbst erfahrenen Beratern die Haare zu Berge stehen.

Zum Sachverhalt: Da bezieht ein Wiener, seit 1992 geschieden, ab 1993 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er gibt selbst an, dass er mit seiner geschiedenen Gattin, die einer Beschäftigung nachgeht, weiterhin im selben Einfamilienhaus, aber in getrennten Räumen lebt. Er bezieht von 2002 bis 2007 Notstandshilfe. Im Zusammenhang mit dem - wie es scheint - völlig berechtigten Rückforderungsanspruch durch die Behörde bringt er vor, nicht im gemeinsamen Haushalt mit der geschiedenen Gattin zu leben, sondern im Sommer im Gartenhaus, sonst im Keller des Einfamilienhauses mit Zugang durch die Garage. Wird er vom Postzusteller im Haus angetroffen, gibt er an, auf sein Enkelkind aufzupassen.

Wer nun annimmt, dass der VwGH auf die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts - man denke an Missbrauchsbestimmungen oder Scheingeschäfte - verweist, wie er es sonst gerne tut, der irrt. Er verweist in diesem Fall auch nicht auf das Neuerungsverbot und hebt den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien we...

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