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SWK 22, 1. August 2004, Seite 19

Rückstellung für Abräumkosten und Rohstoffsicherung

Rückstellung für Abräumkosten und Rohstoffsicherung (§ 5 EStG)

Steuerlich ist die Bildung von Aufwandsrückstellungen nicht zulässig. Die Kosten der Entfernung von Abraummaterial können dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der StPfl. mit diesen Arbeiten rückständig ist bzw. zusätzliche behördliche Aufträge erteilt worden sind. Da im konkreten Fall Kosten für Abraummaterial erst anfallen, wenn der Steinbruch erweitert wird, können diese mit künftigen Erträgen in Zusammenhang stehenden Kosten nicht als sofortiger Aufwand geltend gemacht werden. Auch die Kosten der Rohstoffsicherung stehen nicht mit unterlassenen Aufwendungen in Zusammenhang und haben damit keinen zu berücksichtigenden Vergangenheitsbezug ().

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