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Sportlerpauschalierung und Werbeabgabe
Neuer Erlass zur Werbeabgabe von bundesweitem Fachbereich USt/NOVA/WA/EngAbg
Im Bereich der Einkommensteuer können unbeschränkt steuerpflichtige Sportler, die im Kalenderjahr überwiegend auf ausländischen Sportveranstaltungen auftreten, ihre Inlandseinkünfte pauschal ermitteln (Sportler-Verordnung, BGBl. II Nr. 418/2000). Dabei werden in Österreich 33 % der insgesamt (im In- und Ausland) aus der Sportlertätigkeit erzielten Einkünfte einschließlich der gesamten Werbetätigkeit versteuert. Die übrigen 67 % werden unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt (§ 3 Sportler-VO; zur Einkommensteuererklärung vgl. EStR 2000 Rz. 4377). Als „Schattenseite" dieser Pauschalierung sind daher ausländische Steuern nicht anrechenbar, und der Progressionsvorbehalt wirkt.
Die grundsätzliche Handhabe der Werbeabgabe gestaltet sich wie folgt: Steuerpflichtig sind Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Als Werbeleistung gilt unter anderem die Duldung der Benutzung von Flächen (§ 1 WAG; auf Sportler bezogen z. B. Helm- oder Trikotwerbung). Gemäß dem Durchführungserlass zur Werbeabgabe ( GZ. 14 0607/1-IV/14/00, Pkt. 2.4, SWK-Heft 19/2000, Seite S 508) ist für die inländische Erbringung erforderlich, dass die Werbebotschaft im Inland erfolgt oder vom Ausland ...