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Die Haftung des Steuerberaters für Notariatsgebühren
Ist § 12 Notariatstarifgesetz nach der geltenden Rechtslage noch anwendbar?
Gemäß § 12 des Notariatstarifgesetzessind alle Personen, die dem Notar eine Tätigkeit aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes waren, zur Entrichtung seiner Gebühr verpflichtet, und zwar zur ungeteilten Hand mit allen übrigen Zahlungspflichtigen. Diese Haftungsbestimmung umfasst in ihrer Tragweite vor allem auch die Tätigkeit von Steuerberatern, die für ihre Klienten eine notarielle Handlung veranlassen, an einer solchen teilnehmen oder ihrer diesbezüglichen Belehrungspflicht nicht nachkommen.
I. Allgemeines
Als Berater in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft kann man sich längst nicht mehr „nur" darauf beschränken, über hervorragendes Fachwissen, eloquentes Auftreten und eine repräsentative Kanzlei zu verfügen. Ein zunehmend kritisches und vielfach umworbenes Klientel verlangt nach „perfektem Service", wozu nicht zuletzt auch die organisatorische Umsetzung der konkreten Beratungsaktivitäten gehört. Vor allem in vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Belangen sind dabei notarielle Beurkundungen, Beglaubigungen und Notariatsakte trotz anhaltender Kritik derzeit in Österreich immer noch unumgän...