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SWK 22, 1. August 2004, Seite S 696

Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Umsetzung des Urteils des EuGH C-269/00 in der Rs. Seeling

Änderung der Richtlinien tatsächlich gesetzeskonform?

Babette Prechtl

Mit der gesetzlichen Neuordnung des Eigenverbrauchsund der Anpassung der Rechtslage an die Judikatur des EuGH in der Rs. Seeling C-269/00wurde auch eine Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien notwendig. Der Änderungserlasssoll Klarheit bezüglich der steuerlichen Behandlung der nicht unternehmerischen Nutzung eines sonst dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks schaffen. Je nach Errichtungszeitpunkt bzw. Zeitraum der nicht unternehmerischen Nutzung ergeben sich entsprechend den Richtlinien unterschiedliche Rechtsfolgen.

1. Steuerliche Behandlung der nicht unternehmerischen Nutzung zwischen und sowie nach dem

Für den Zeitraum zwischen und soll gemäß dem Erlass grundsätzlich kein Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil des Grundstücks zustehen. Die Finanzverwaltung beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. EG-RL, wonach ein Mitgliedstaat die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. EG-RL (das ist für Österreich der Zeitpunkt des Beitrittes am ) bestehenden innerstaatlichen Vorsteuerausschlüsse beibehalten kann.

Ab soll die nicht unternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes ...

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