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SWK 22, 1. August 2004, Seite 79

Ausschüttungssperre auf umgründungsbedingte Kapitalrücklagen bei Umgründungen zum Buchwert?

Kritik zu

Hans Buschmann

Der OGH hat mit Entscheidung vom , 6 Ob 103/03w, den Leitsatz aufgestellt, dass für den Fall der Sachgründung einer GmbH durch Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage gem. Einbringungsbilanz unter Fortführung der Buchwerte (§ 202 Abs. 2 Z 1 HGB) die durch die Umgründung entstandene Kapitalrücklage der Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB unterliegt.

Der OGH kommt zum Schluss, dass unter Weglassung des irrigen Begriffs des „beizulegenden Wertes gem. § 202 Abs. 2 Z 1 HGB" der Gesetzeswortlaut so auszulegen ist, dass alle umgründungsbedingten Rücklagen erfasst sein und mit einer Ausschüttungssperre belegt werden sollen.

Er führt weiter aus: „Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 235 Z 3 HGB jedenfalls den Einbringungsfall erfasst, bei dem ein Unternehmen zwecks Fortführung in eine GmbH eingebracht wird (§ 6a GmbHG) und dabei wegen der Buchwertfortführung die eingebrachten Sachwerte zu einer Rücklagenbildung führen."

Der OGH nimmt für umgründungsbedingte Kapitalrücklagen generell die gleichwertige Bindung an, wie sie für gebundene Rücklagen nach § 130 AktG bzw. § 23 GmbHG gegeben ist (Auflösung nur zur Deckung eines Bilanzverlustes).

Diese Entscheidung ist kritisch zu hinterfragen:

In der Praxis ...

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