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SWK 22, 1. August 2004, Seite 699

Hausdurchsuchung kann unangemessen sein

Voraussetzung für die Erlassung eine Hausdurchsuchungsbefehles ist ein begründeter Verdacht, dass sich in den Räumen Gegenstände befinden, die in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Die Behörde hat den Verdacht gehegt, dass der Bfr. versucht habe, Einkommensteuer für 1995 zu hinterziehen. Dieser Verdacht war nicht gerechtfertigt, weil der Bfr. keine Handlung gesetzt hat, die unmittelbar zur Hinterziehung der Einkommensteuer 1995 hätte führen können (die Steuererklärung 1995 war bei dem von einem Steuerberater vertretenen StPfl. im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Juni 1996 noch nicht abzugeben). Es wurde zwar vorgetäuscht, dass Provisionen von einer ausländischen Gesellschaft bezogen wurden, doch war dies bis zur Abgabe der Steuererklärung eine straflose Vorbereitungshandlung ().

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