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SWK 22, 1. August 2004, Seite 106

Aktuelle Entscheidungen des OGH zum Gesellschaftsrecht

Johannes Peter Gruber

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Privatstiftung
Die Änderung des Stiftungsnamens von „Sozialdemokratische Partei Oberösterreich-Privatstiftung" in „Privatstiftung L 36" ist bei geänderten Verhältnissen zulässig, auch wenn sich der Stifter Änderungen der Stiftungserklärungen nicht vorbehalten hat.
()
GmbH
Wenn Liquidatoren fehlen, hat das Gericht in dringenden Fällen einen Notliquidator zu bestellen. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft hat. ()
GmbH
Das Gericht wählt den Notgeschäftsführer oder Notliquidator aus. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. ()
GmbH
Der Beschluss, mit dem das Gericht der Gesellschaft die Bezahlung des Nachtragsliquidators aufträgt, kann vom Gesellschafter nicht angefochten werden. Ihm fehlt ein rechtliches Interesse. ()
GmbH
Spätestens mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses kann eine Konkursforderung nicht mehr angemeldet werden. Dieser Verlust des Konkursteilnahmeanspruchs führt aber nicht zum Verlust der Forderung. (

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