Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 22, 1. August 2004, Seite 106
Aktuelle Entscheidungen des OGH zum Gesellschaftsrecht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Privatstiftung | Die Änderung des Stiftungsnamens von „Sozialdemokratische Partei Oberösterreich-Privatstiftung" in „Privatstiftung L 36" ist bei geänderten Verhältnissen zulässig, auch wenn sich der Stifter Änderungen der Stiftungserklärungen nicht vorbehalten hat. () |
GmbH | Wenn Liquidatoren fehlen, hat das Gericht in dringenden Fällen einen Notliquidator zu bestellen. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft hat. () |
GmbH | Das Gericht wählt den Notgeschäftsführer oder Notliquidator aus. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. () |
GmbH | Der Beschluss, mit dem das Gericht der Gesellschaft die Bezahlung des Nachtragsliquidators aufträgt, kann vom Gesellschafter nicht angefochten werden. Ihm fehlt ein rechtliches Interesse. () |
GmbH | Spätestens mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses kann eine Konkursforderung nicht mehr angemeldet werden. Dieser Verlust des Konkursteilnahmeanspruchs führt aber nicht zum Verlust der Forderung. ( |