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SWK 22, 1. August 2004, Seite 19

Rückstellung für Brandschutzanlage

Rückstellung für Brandschutzanlage (§ 5 EStG)

Der Bfr. betreibt 2 Hotels. Anlässlich einer Feuerbeschau wurde 1990 festgestellt, dass in einem der Hotels eine Brandschutzanlage zu errichten und im anderen Hotel die bestehende Anlage auf noch nicht überwachte Teile auszudehnen sei. Die diesbezüglichen Kosten von 163.500 € wurden in der Bilanz zum rückgestellt. Eine Verbindlichkeitsrückstellung darf nicht gebildet werden, wenn sich die ungewisse Verbindlichkeit auf aktivierungspflichtige Aufwendungen bezieht. Da die Installation einer Brandschutzanlage aktivierungspflichtig ist und keinen Erhaltungsaufwand darstellt, konnte steuerlich keine Rückstellung gebildet werden.

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