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SWK 22, 1. August 2004, Seite 691

Spenden an den Gesellschafter als abzugsfähige Betriebsausgaben

VwGH umschreibt Abgrenzung zur verdeckten Ausschüttung

Bernhard Renner

Spenden sind üblicherweise gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke oder an Museen geleistet werden, können sie jedoch steuerliche Berücksichtigung finden. Wie aber ist der Fall zu beurteilen, in dem eine Kapitalgesellschaft an ein von ihrem Alleingesellschafter unterhaltenes Museum Zuwendungen gewährt? Liegt hier eine verdeckte Ausschüttung gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 oder eine gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 abzugsfähige Betriebsausgabe vor? Diese Frage hat der VwGH jüngst entschiedenund in diesem Zusammenhang auch über den konkreten Fall hinausgehende Ausführungen zu verdeckten Ausschüttungen gemacht.

1. Sachverhalt und Beurteilung durch die Abgabenbehörden

Eine GmbH machte Zahlungen an ein Museum, das von ihrem Alleingesellschafter, einer als Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehenden kirchlichen Institution (Stift), geführt wurde, in Höhe von 10 % des Vorjahresgewinns gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988 als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt anerkannte die Zahlungen jedoch nicht, weil bei Zuwendungen von Vermögensvorteilen einer Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter, deren Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liege, eine verdeckte Ausschüttun...

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