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Säumniszuschlag
• Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein „Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. - (§ 217 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
„Die Formen der Entrichtung sind in § 211 BAO nicht erschöpfend aufgezählt (vgl. Ritz, BAO2, Tz. 1 zu § 211). Soll die Entrichtung durch Verrechnung mit einem Guthaben erfolgen, kann gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 i. V. m. der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, zwar die Abgabe einer Voranmeldung entfallen, die Höhe der Zahllast muss aber dem Finanzamt bis zum Fälligkeitstag bekannt gegeben werden (vgl. Ruppe, UStG 19942, Tz. 25 zu § 21 m. w. N.). Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei mit der am eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Jänner 2000 dem Finanzamt rechtzeitig die Zahllast in Höhe von rund öS 1,25 Mio mitgeteilt. An diesem Tag hat das Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei ein Guthaben aufgewiesen, das die Umsatzsteuer-Zahllast unbestrittenermaßen überstiegen hat. Die beschwerdeführende Partei konnte som...