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VO betreffend den Entfall der Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
Erleichterungen für Bank- und Versicherungsgeschäfte
§ 11 Abs. 15 UStG 1994, eingefügt durch die Umsatzsteuernovelle 2004, sieht eine Verordnungsermächtigung vor, wonach der Bundesminister für Finanzen aus Vereinfachungsgründen bestimmen kann, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt.
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der ab geltenden Fassung ist der Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Nach der von bis geltenden Rechtslage war der Unternehmer in diesen Fällen lediglich verpflichtet, auf Verlangen des anderen Rechnungen auszustellen.
Für das Jahr 2003 waren gem. UStR Rz. 1543 Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungslegung für Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und Z 9 lit. c UStG 1994 ausführen, vorgesehen. Danach wurden diese Unternehmer für die genannten Umsätze von der Verpflichtung der zusätzlichen Rechnungsmerkmale nach dem 2. AbgÄG 2002 befreit (Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, Angabe der UID).
Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wurde nunmehr eine Verordnung erlassen, in der eine Befreiung der oben genannten Unternehmer von der verpflichtenden Rechnungsausstellung vorgenommen wurde...