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EuGH: Beteiligungskosten
• Ertragsteuern: Abzug von Beteiligungskosten
Urteilstenor des EuGH:
Die Mutter-Tochter-RL, ausgelegt im Licht von Art. 52 EGV (nach Änderung jetzt Art. 43 EG), steht einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der bei der Besteuerung der Gewinne einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaft die Kosten, die mit einer von dieser gehaltenen Beteiligung an dem Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft verbunden sind, nur dann abzugsfähig S. R 60sind, wenn diese Kosten mittelbar der Erzielung von Gewinnen dienen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, steuerpflichtig sind.
(, Bosal, Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Hoge Raad der Nederlanden)
Anmerkung: Mit dem vorliegenden Urteil hat der EuGH festgestellt, dass ein Ausschluss des Abzugs von (Finanzierungs-)Kosten im Zusammenhang mit Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn derartige Aufwendungen im Zusammenhang mit Inlandsbeteiligungen abzugsfähig sind. Nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG i. d. F. StReformG 20005, BGBl. I Nr. 57/2004, sind Zinsen im Zusammenh...