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SWK 26, 15. September 2004, Seite 58

EuGH: Factoring

Mehrwertsteuer: Keine Steuerbefreiung für echtes Factoring

Urteiltenor des EuGH:

1. Die 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 2 und 4 der 6. MWSt-RL ausübt, sodass er die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen hat und daher gemäß Art. 17 der 6. MWSt-RL zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

2. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme des Ausfallsrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine Einziehung von Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B lit. d Z 3 der 6. MWSt-RL dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgeschlossen.

(, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH)

Anmerkung: Im vorliegenden Urteil hatte sich der EuGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des echten Factorings zu befassen. Anders als in Österreich bisher vertreten (vgl. z. B. Ruppe, UStG2, § 6 Rz. 124) hat der EuGH entschieden, dass das echte Factor...

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