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EuGH: Prämien Betriebsrentenversicherung
• Ertragsteuern: Steuerliche Ungleichbehandlung von Prämien zur Betriebsrentenversicherung unzulässig
Urteilstenor des EuGH:
Art. 49 EG steht einer Regelung entgegen, nach der eine Versicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und die alle Anforderungen, die das nationale Recht an eine Betriebsrentenversicherung stellt, mit Ausnahme der Bedingung erfüllt, dass sie bei einem S. R 59im Inland niedergelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, steuerlich anders behandelt wird als diese, wenn die Auswirkungen dieser Behandlung auf die Einkommensteuer nach Maßgabe des Einzelfalls weniger günstig sein können.
(, Ramstedt, Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Regeringsrätt)
Anmerkung: Der dem Urteil zugrunde liegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die steuerliche Behandlung einer Zusatzrentenversicherung, die der Arbeitgeber des Herrn Ramstedt zugunsten des Herrn Ramstedt bei in anderen Mitgliedstaaten als dem Ansässigkeitsstadt von Herrn Ramstedt und dessen Arbeitgeber ansässigen Versicherungen abgeschlossen hat.