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Die Betriebsstättenfrist bei mehreren Bauausführungen und Montagen im selben Projektstaat
Für den international tätigen Bauunternehmer und Anlagenerrichter ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er mit den daraus erzielten Einkünften im Tätigkeitsstaat ertragsteuerpflichtig wird, von entscheidender Bedeutung. Im Verhältnis zu jenen Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) abgeschlossen worden sind, ist dafür Art. 5 Abs. 3 OECD-MA entscheidend, wonach Bauausführungen und Montagen nur dann eine Betriebsstätte begründen, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. In der Praxis stellt sich dabei regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedene Vorhaben für Zwecke der Fristberechnung zusammenzurechnen sind. Der deutsche BFH hat sich nun in einem Urteil vom zu einem Teilaspekt dieses komplexen Themas, nämlich der Frage der Fristberechnung bei mehreren Bau- und Montagestellen, die neben bzw. nacheinander abgewickelt werden, geäußert. Dr. Stefan Bendlinger kommentiert in einem Beitrag in der September-Ausgabe der SWI die vom BFH gezogenen Schlussfolgerungen und deren Ausstrahlung auf die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA mit dem Ergebnis, dass der Zusammenrechnung verschiedener Projekte inner...