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EuGH: Steuersatz Musiker
• Mehrwertsteuer: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für Musiker gegenüber Veranstaltern
Urteilstenor des EuGH:
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 3 lit. a UAbs. 3 der 6. MWSt-RL verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.
(, Kommission/Deutschland, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Seitens der Kommission wurde das dem vorliegenden Urteil zugrunde liegende Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil in Deutschland ein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Leistungen anwendbar war, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen. Demgegenüber waren in Deutschland Leistungen von Solisten nur begünstigungsfähig, wenn die Leistungen direkt für die Öffentlichkeit erbracht wurden. Leistungen eines Solisten für Veranstalter waren in Deu...