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Grunderwerbsteuer: Gegenleistung mit Umsatzsteuer
Im konkreten Fall wurden im ursprünglichen Kaufvertrag 14 Wohnungen zu einem festgesetzten Preis erworben, wobei die gemäß § 12 Abs. 14 UStG nicht abziehbare Vorsteuer bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag verrechnet werden durfte. Da der Kaufvertrag aber bereits im Wirkungsbereich der Neuregelung des § 6 Abs. 2 UStG erfolgte, wurde der Kaufvertrag korrigiert und die Umsatzsteuer mit 20 % verrechnet. Damit wurde auch die Grunderwerbsteuer neu berechnet. Der Bfr. argumentiert nunmehr, dass er als Gegenleistung an die Verkäuferin nur den Nettopreis entrichtete und die Umsatzsteuer hingegen überrechnet und nicht als Gegenleistung für das Grundstück bezahlt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist auch bei Optierung zur Umsatzsteuerpflicht (§ 6 Abs. 2 UStG) bei Grundstücksgeschäften die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ().