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SWK 9, 20. März 2004, Seite 18

Verfahren: Aussetzung

Der nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat zwar vollstreckungshemmende Wirkung, ändert aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszinsen nichts. Der erst nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte Antrag auf Aussetzung hat nicht die Wirkung, dass die Säumnis und deren Folgen rückwirkend aufgehoben werden. - (§ 212a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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