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Straßenverkehrsbeitrag
• Vom Straßenverkehrsbeitrag befreit sind Beförderungen mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden. Diese Befreiungsbestimmung ist nicht auf die Beförderung von Spezialcontainern („Bahncontainern") anzuwenden. - (§ 2 Z 5 StVBG), (Abweisung)
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