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SWK 9, 20. März 2004, Seite 61

Der neue Einkommensteuertarif 2005

Durchschnittssteuersatz- oder Grenzsteuersatztarif?

Dieter Mack

Für diese Steuerreform hat sich die Regierung laut Begutachtungsentwurf u. a. folgende Ziele gesetzt: „Erhöhung der Steuergerechtigkeit und Vereinfachung des Steuersystems . . . (einfacherer Steuertarif)". Im nachfolgenden Beitrag soll hinterfragt werden, inwieweit diese Ziele erreicht wurden.

Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf heißt es: „Herzstück der Änderungen im Einkommensteuergesetz ist die große Reform des Einkommensteuertarifs ... Der Einkommensteuertarif wird ab dem einer grundlegenden Strukturreform unterzogen. Völlig neu ist die Darstellung des Einkommensteuertarifes als Durchschnittssteuersatztarif. Das Wesentliche daran ist die Einfachheit und Transparenz des Tarifs. Beim neuen Durchschnittssteuersatztarif kann man sofort erkennen, wie hoch die eigene Steuerbelastung ist."

I. Die ursprüngliche Tarifstruktur

In der ursprünglichen Fassung des § 33 Abs. 1 EStG 1988 hieß es:

„Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2) beträgt jährlich


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für die ersten S 50.000
10 %,
für die weiteren S 100.000
22 %,
für die weiteren S 150.000
32 %,
für die weiteren S 400.000
42 %,
für alle weiteren Beträge
50 %."

In der Folge wird unter Tarif, so wie im Begutachtungsentwurf, § 33 Abs. 1 EStG verstanden. D...

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