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SWK 9, 20. März 2004, Seite 5

Nutzungsdauer und Grundwert bei Mietgebäuden

Nutzungsdauer und Grundwert bei Mietgebäuden (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Strittig war die Nutzungsdauer eines Mietgebäudes sowie die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude. Das FA ist von einem Anteil von 25 % für Grund und Boden ausgegangen und hat die Restnutzungsdauer mit 67 Jahren angesetzt. Mit Berufung wurde ein Sachverständigengutachten mit einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren vorgelegt. Mit Berufungserledigung wurden die 35 Jahre akzeptiert, es erfolgte eine Verböserung durch Verteilung der Anschaffungskosten mit 58 % für den Grund und Boden. Der VwGH verweist darauf, dass der Wert des Grund und Bodens und des Gebäudes getrennt zu ermitteln ist und keine rechnerisch lineare Aufteilung erfolgen darf. Gerade bei mietengeschützten Gebäuden ist die Bebauung mit einem mietengeschützten Objekt wertmindernd für den Grund und Boden anzusetzen ().

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