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SWK 9, 20. März 2004, Seite 361

Die Neuerungen bei den Kammerumlagen 1 und 2

Neue Bemessungsgrundlage für KU 1 und neue Beitragssätze sowie ein neuer Befreiungsgrund für KU 2

Anna Bergmann

Die Kammerumlagen 1 und 2 werden von den Mitgliedern der WK aufgebracht und dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer.

I. Kammerumlage 1

1. Bemessungsgrundlage


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Kammerumlage 1 beträgt 3 ‰ und wird von folgender Bemessungsgrundlage ermittelt:
+
Die dem Kammermitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Ausnahme Geschäftsveräußerung)
+
Einfuhrumsatzsteuer (die bei Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern anfällt)
+
Erwerbsteuer (die bei Erwerb aus einem EU-Land anfällt)
neu seit :
+
Jene Umsatzsteuerschuld, die auf das Kammermitglied auf Grund von Leistungen anderer Unternehmer für dessen Unternehmen übergegangen ist und vom Kammermitglied gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden kann (reverse charge).
-
Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer kann von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Die erläuterte Bemessungsgrundlage gilt auch, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. wenn der Unternehmer unecht umsatzsteuerbefreit ist).

Bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung beträgt die Bemessungsgrundlage der KU 1 die abziehbare pauschalierte Vorsteuer.

Für einzelne Branchen gelten gesonderte Bestimmungen: Banken, Leasingunternehmen, Spediteure und Güterbeförderungsunternehmen, Unte...

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