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Die Neuerungen bei den Kammerumlagen 1 und 2
Neue Bemessungsgrundlage für KU 1 und neue Beitragssätze sowie ein neuer Befreiungsgrund für KU 2
Die Kammerumlagen 1 und 2 werden von den Mitgliedern der WK aufgebracht und dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer.
I. Kammerumlage 1
1. Bemessungsgrundlage
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Die Kammerumlage 1 beträgt 3 ‰ und wird von folgender Bemessungsgrundlage ermittelt: | |
+ | Die dem Kammermitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Ausnahme Geschäftsveräußerung) |
+ | Einfuhrumsatzsteuer (die bei Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern anfällt) |
+ | Erwerbsteuer (die bei Erwerb aus einem EU-Land anfällt) |
neu seit : | |
+ | Jene Umsatzsteuerschuld, die auf das Kammermitglied auf Grund von Leistungen anderer Unternehmer für dessen Unternehmen übergegangen ist und vom Kammermitglied gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen werden kann (reverse charge). |
- | Die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer kann von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. |
Die erläuterte Bemessungsgrundlage gilt auch, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. wenn der Unternehmer unecht umsatzsteuerbefreit ist).
Bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung beträgt die Bemessungsgrundlage der KU 1 die abziehbare pauschalierte Vorsteuer.
Für einzelne Branchen gelten gesonderte Bestimmungen: Banken, Leasingunternehmen, Spediteure und Güterbeförderungsunternehmen, Unte...