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SWK 9, 20. März 2004, Seite 5

Restnutzungsdauer eines Mietgebäudes

Restnutzungsdauer eines Mietgebäudes (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Der Beschwerdeführer legte ein Sachverständigengutachten vor, nach dem die Restnutzungsdauer seines Mietgebäudes nur 23 Jahre betrage. Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel einer Beweiswürdigung zugänglich. Das Gutachten enthält nur die allgemeine Aussage, dass im Keller aufsteigende Feuchtigkeit besteht und die Holzträme im Dachboden teilweise von Schädlingen befallen sind. Zur Qualität der Bauausführung und zu bereits bestehenden Schäden finden sich im Gutachten keine Feststellungen. Anhand welcher Befunde die Lebensdauer mit 23 Jahren ermittelt worden ist, wird nicht begründet. Damit konnte das Gutachten als nicht nachvollziehbar verworfen werden ().

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