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Wertberichtigung von Auslandsforderungen
Publizierte Länderratings alleine stellen keinen Anlass für eine Wertberichtigung dar
Durch das Einkommensteuerprotokoll 2002kam es seitens der Finanzverwaltung zu einer seit längerem nötigen Klarstellung der Rz. 2378 der EStR 2000. Nach Rz. 2378 bestehen keine Bedenken, eine Wertberichtigung zu Auslandsforderungen zu bilden, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit aller Forderungen gegenüber einem bestimmten Land gleichartig ist (politisches oder wirtschaftliches Risiko). Mit dem Einkommensteuerprotokoll 2002 erfolgte die Klarstellung dahin gehend, dass eine Wertberichtigung in Form einer gruppenweisen Einzelwertberichtigung nur dann erfolgen kann, wenn tatsächlich Bedenken hinsichtlich der Einbringlichkeit auf Grund tatsächlicher Zahlungsmoral, Sicherheiten und Bonität etc. bestehen. Die Tatsache, dass so genannte Ratings publiziert werden, ist für sich kein Anlass, die dort genannten Kreditwürdigkeitsfaktoren ungeprüft bei der Bewertung von Auslandsforderungen einer Wertberichtigung zu Grunde zu legen. Diese Ergänzung der Rz. 2378 der EStR 2000 wird durch den Änderungserlass 2003 vorgenommen.
I. Kurzer historischer Rückblick
Ab dem SteuerreformG 1993 waren im Rahmen der steuerlichen Forderungsbewertung pauschale Wertberichtigungen zu Forderungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, nicht mehr zulässig...