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SWK 9, 20. März 2004, Seite 354

Meldefrist-Übergangsregelung von Organschaft zur Gruppe

Die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung verlängert nicht nur die allgemeine Meldefrist, sondern verkürzt sie auch

Andreas Kauba

§ 26c Z 3 KStG i. d. F. Entwurf Steuerreformgesetz 2005 sieht vor, dass bei bestehenden Organschaften der Gruppenvertrag bis dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln ist, damit die Organschaft in eine Gruppe übergeht. Die als Verlängerung der allgemeinen Meldefrist für bestehende Organschaften gedachte Übergangsbestimmung ist unklar, weil der Entwurf-Wortlaut einerseits zu einer Verlängerung, andererseits aber auch zu einer Verkürzung der allgemeinen Meldefrist führt. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine gesonderte Übergangsbestimmung notwendig ist.

Gemäß § 26c Z 3 KStG i. d. F. Entwurf Steuerreformgesetz 2005 ist vorgesehen, dass § 9 KStG i. d. F. dieses Gesetzesentwurfes erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden ist. Schließlich ist in Satz 3 leg. cit. vorgesehen, dass bestehende Organschaften im Sinne des § 9 KStG i. d. F. vor dem Steuerreformgesetz 2005 unabhängig davon, ob der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben wird oder nicht, als Unternehmensgruppe gelten, wenn der Gruppenvertrag im Sinne des § 9 Abs. 8 KStG bis dem zuständigen Finanzamt übermittelt wird.

Diese Bestimmung ist unklar. Begünstigend war wohl gemeint, dass 2004 bestehende Organschaften eine längere Meldefrist als g...

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