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Verfahren: Aufrechnung
• Das Zahlungs- und Verfügungsverbot im Sinne des § 65 AbgEO steht der Aufrechnung im Sinne des § 215 Abs. 1 BAO entgegen. Auch § 239 Abs. 2 BAO führt nicht dazu, dass das gepfändete Guthaben entgegen der Exekutionsbewilligung für Abgabenverbindlichkeiten des Abgabenschuldners Verwendung findet. § 239 Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf Rückzahlungsanträge des Abgabepflichtigen. Eine derartige Aufrechnungsbestimmung des Abgabegläubigers findet sich in der die Wirkungen der Pfändung regelnden Bestimmung des § 65 AbgEO nicht. Die zwingende Bestimmung des § 65 AbgEO lässt auch keinen Raum für eine sinngemäße Anwendung des § 239 Abs. 2 BAO. - (§ 293 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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