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Haushaltshilfe bei allein erziehender Anwältin mit drei Kindern
Haushaltshilfe bei allein erziehender Anwältin mit drei Kindern (§ 34 EStG)
Auf Grund des Alters der drei Kinder (11, 13 und 14 Jahre) kann davon ausgegangen werden, dass sie noch eine Betreuung benötigen. Insoweit wird daher die Zwangsläufigkeit vorliegen. Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können aber nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Regel die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als gewöhnlich erscheinen lassen. Im Erk. 96/15/0197 hat der VwGH bei einer allein erziehenden Ärztin im Jahr 1992 mit einem Nettoeinkommen von rund 51.000 € die Außergewöhnlichkeit abgelehnt. Im gegebenen Fall hat die Anwältin im Jahr 2000 ein Nettoeinkommen von rund 58.000 € bezogen. Die Behörde hat sich daher nicht damit auseinander gesetzt, ob nicht auf Grund der Geldentwertung und der geänderten Rechtslage (Wortfolge „gleichen Familienstandes" im § 34 Abs. 2 EStG ist entfallen) die Außergewöhnlichkeit zu bejahen ist. Außerdem hat sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen auseinander gesetzt, dass bei den gegebenen Einkommensverhältnissen lediglich eine für wenige Stunden pro Woche beschäftigte Haushaltshilfe üblich sei (