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Reisekosten bei "Ganzheitsmediziner"
Reisekosten bei „Ganzheitsmediziner" (§ 20 EStG)
Reisekosten nach Indien mit der als Ordinationsgehilfin angestellten Ehegattin stellen bei einem Ganzheitsmediziner selbst bei intensiven Besuchen weltberühmter Heiler und Teilnahme an ganztägigen Meditationssitzungen etc. Kosten der privaten Lebensführung dar. Denn Meditationsübungen dienen für sich dem seelischen Bedürfnis vieler Menschen unabhängig vom Berufsstand. Außerdem hat der StPfl. keine Beweismittel vorgelegt, dass die von ihm besuchten Sitzungen ausschließlich auf die Vermittlung von auf den ärztlichen Beruf zugeschnittenen und für diesen Beruf wichtigen Erkenntnissen ausgerichtet gewesen seien. Dass die Reise von Nutzen für die Berufstätigkeit sein konnte, genügt eben allein nicht für die betriebliche Veranlassung ().