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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 12

Schönheitsinstitut auf einem Kreuzfahrtschiff

Schönheitsinstitut auf einem Kreuzfahrtschiff (§ 3 a Abs. 12 UStG)

Eine StPfl., die auch Geschäftsführerin einer in Kitzbühel ansässigen KurbetriebsgmbH ist, hat auf einem Kreuzfahrtschiff ständig ein Schönheitsinstitut betrieben. Im Zuge einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass sämtliche Umsätze auf dem Kreuzfahrtschiff am Sitz des Unternehmens in Kitzbühel zu versteuern seien. Der VwGH betont, dass nach der EuGH-Rechtsprechung der Betrieb eines Kosmetikinstitutes (im Gegensatz zu einem bloßen Spielautomaten im Fall Berkholz) auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff eine feste örtliche Einrichtung darstellen kann, denn ansonsten würde die Anknüpfung zu steuerlich nicht sinnvollen Lösungen führen, weil ein und dieselbe Leistung mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen verrechnet werden würde ().

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