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Abgabenverkürzung
• Eine Abgabenverkürzung ist bereits bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Daraus folgt aber, dass die Verjährungsfrist nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz bestehenden Rechtslage bereits mit der Entstehung der Eingangsabgabenschuld, also mit der Einfuhr der in Rede stehenden Ware, begonnen hat. - (§ 35 Abs. 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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