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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 10

Gewinn aus Grundverkauf

Gewinn aus Grundverkauf (§ 5 EStG)

Maßgebend für den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung ist, wann das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft übertragen wurde. Wirtschaftliches Eigentum an einer Liegenschaft (Käufer ist bereits in der Lage, das Grundstück zu gebrauchen und zu nutzen und jeden anderen von dieser Herrschaftsgewalt auszuschließen) ist auch möglich, wenn der zivilrechtliche Eigentumserwerb noch nicht erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall musste die Veräußerung, die kurz vor dem Bilanzstichtag erfolgte, noch von der Behörde nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes genehmigt werden. Die Finanz hätte daher bei Ansatz des Gewinnes bereits im Wirtschaftsjahr des Verpflichtungsgeschäftes überprüfen müssen, ob der StPfl. eine Versagung der Genehmigung des Geschäfts oder die Annahme des Verkaufsanbotes durch die Gemeinde Wien habe ausschließen können oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Erteilung der Genehmigung habe rechnen können. Außerdem wäre zu überprüfen gewesen, ob die Rückabwicklung bei Nichtgenehmigung ernsthaft in Betracht gekommen wäre ().

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