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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 9

Liebhaberei bei Vermietung

Liebhaberei bei Vermietung (§ 2 EStG)

Im Juli 1991 wurde ein Objekt angekauft. Im Dezember 1992 wurde durch Einsicht in die Bauakten erkennbar, dass für das Objekt keine Benützungsbewilligung erteilt werden kann. Letztlich wurde nach einem Vergleich im Jahr 1995 der Kaufvertrag aufgehoben und das Objekt wieder zurückgegeben. Damit Werbungskosten vor einer Vermietung als Werbungskosten berücksichtigt werden, ist es erforderlich, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des StPfl. muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und dabei sondiert wird, ob sich das Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt ().

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