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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 60

Haftung für Abgaben

Nach § 7 Abs. 1 WAO reicht es für die Heranziehung des Vertreters des Abgabenpflichtigen zur Haftung bereits hin, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, wobei der Gesetzgeber beispielhaft auf den Fall der Konkurseröffnung verweist. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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