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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 10

Politiker und Werbungskosten

Politiker und Werbungskosten (§ 16 EStG)

Ein Bürgermeister einer Tiroler Gemeinde, der auch eine Funktion in einem Gemeindeverband ausübte, machte für diese Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von umgerechnet 31.511 € geltend. Neben einer pauschalen Entlohnung der Tochter für Schreibarbeiten wurden die Reisekosten zum größten Teil nicht anerkannt. Denn eine Kontrolle der Reiseziele ergab, dass die dort angeführten Vorträge entweder gar nicht stattgefunden S. 11haben oder der Bfr. nicht anwesend war. Der Bfr. konnte den Besuch von Vorträgen, die von seinem Ort aus 400 bis 500 km entfernt lagen, nicht glaubhaft machen (Zahlungsnachweis von Kursgebühren, Kursunterlagen oder Name der Personen, die ihn angeblich eingeladen haben). Weiters wurden sämtliche Bewirtungskosten nicht anerkannt. Der VwGH betont, dass unter dem Begriff Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des StPfl. bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - etwa mögli...

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