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Liebhaberei bei Bootsvermietung
Liebhaberei bei Bootsvermietung (§ 2 EStG)
Die Vermietung von Segelbooten, also von Wirtschaftgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung besonders für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, ist eine Tätigkeit, die unter die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-VO fällt. Wenn der StPfl. seine Tätigkeit auf den Handel von Segelbooten ausbaut, dann fällt der Handel unter § 1 Abs. 1 der Liebhaberei-VO. Damit ist umsatzsteuerlich auf jeden Fall von einem Unternehmen auszugehen. Es wäre nun zu untersuchen, ob die Vermietung Teil des Handels ist oder eine organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit darstellt, sodass die Frage der Liebhaberei getrennt vom Handelsbetrieb zu beurteilen ist ().