Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 22, 30. Juli 2003, Seite 545

Geltendmachung von Prämien für Forschung, Bildung, Lehrlingsausbildung, Ersatzbeschaffung und Investitionszuwachs

Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. 7. 2003

(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen hat in den EStR 2000 (z. B. Rz. 8209) die Ansicht ausgesprochen, dass nach erfolgter Abgabe der (ersten) Steuererklärung die nachträgliche Geltendmachung von Prämien (Forschungs-, Bildungs-, Lehrlingsausbildungs-, Ersatzbeschaffungs- und Investitionzuwachsprämie) ausgeschlossen ist.

Das Bundesministerium für Finanzen wird diese Ansicht in einem demnächst ergehenden EStR-2000-Änderungserlass dahin gehend ändern, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden. Bei Formularübermittlung im Postweg reicht die Postaufgabe spätestens am Tag des Ergehens des Bescheides (vgl. § 108 Abs. 4 BAO).

Die Finanzämter werden ersucht, diese Ansicht (auch schon vor Veröffentlichung des obigen Erlasses) anzuwenden.

Wurden Prämienanträge, die nach bisheriger Ansicht verspätet, jedoch vor Erlassung des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides eingereicht wurden, bescheidmäßig abgelehnt, so sind diese Bescheide gegebenenfalls gemäß § 276 Abs. 1 BAO (Berufungsvorentscheidung) oder durch Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuhe...

Daten werden geladen...