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Kapitalverkehrsteuer
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Gesellschafter i. S. d. § 5 Abs. 2 KVG nur derjenige anzusehen, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 5 Abs. 1 (hier: Z 3) KVG, das heißt über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös der Gesellschaft gewährt. - (§ 5 Abs. 2 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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