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SWK 22, 30. Juli 2003, Seite R 60

Kapitalverkehrsteuer

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Gesellschafter i. S. d. § 5 Abs. 2 KVG nur derjenige anzusehen, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 5 Abs. 1 (hier: Z 3) KVG, das heißt über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös der Gesellschaft gewährt. - (§ 5 Abs. 2 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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